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Für das Ausgleichen
unrichtiger Höhenlage des Untergrundes ist der Bodenleger nicht zuständig. Er hat jedoch
die Verpflichtung, die Höhenlage darauf hin zu prüfen, ob nach Aufbringung des
Bodenbelages keine Höhenunterschiede zwischen angrenzenden Bauwerksteilen bestehen.
Unrichtige Höhenlage des Untergrundes zu angrenzenden Bauteilen:

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